SATZUNG
 

§ 1 - Name und Sitz

1.1.
Die im Jahr 1976 gegründete Interessengemeinschaft führt den Namen
„Interessengemeinschaft der Bielefelder Sportfischereivereine und Umgebung e.V."
und hat ihren Sitz in Bielefeld.

1.2.
Die Interessengemeinschaft ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
der Stadt Bielefeld.
 

§ 2 - Zweck und Aufgaben

2.1.
Zweck und Aufgaben der Interessengemeinschaft sind ausschließlich gemeinnütziger Art
und umfassen im einzelnen:

2.2.
Die Zusammenführung der im lnteressenbereich liegenden Fischereivereine zur Wahrung
und Sicherung ihrer einheitlichen fischereilichen und sportlichen Interessen.

2.3.
Die Ausübung der Fischerei nach den Vorschriften des Landesfischereigesetzes und
den dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie die fachliche Bewirtschaftung der
Gewässer nach fischereibiologischen Erkenntnissen und ökologisch ausgerichteten
Bedürfnissen.

2.4.
Ein Zusammenwirken mit zuständigen Fachämtern. Behörden, Organisationen und dem
Pressewesen, auf dem Gebiet der Angelfischerei, dem Gewässer- und Umweltschutz.

2.5.
Die Anpachtung oder den Kauf von Gewässern und Grundstücken zur Bewirtschaftung
und Ausübung der Fischerei und der sportlichen Aktivitäten.

2.6.
Die Interessengemeinschaft zielt als reine Interessen- und Sportvereinigung nicht auf einen
gewinnbringenden Nutzen. Eventuelle Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine der lnteressengemeinschaft dürfen keine
Gewinnteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der lnteressengemeinschaft erhalten.

2.7.
Die lnteressengemeinschaft verhält sich auf politischer und religiöser Ebene neutral.
 

§ 3 – Mitgliedschaft

3.1.
Mitglieder der lnteressengemeinschaft sind in der Regel Fischereivereine.

3.2.
Weitere Vereine und wesensnahe Organisationen können aufgenommen werden, wenn
sie nachweislich als eingetragen beim jeweils zuständigen Amtsgericht geführt werden und
die Delegiertenversammlung der Interessengemeinschaft mit 2/3 der erschienenen
Delegierten zustimmen.

3.3.
Die Eigenständigkeit der Mitgliedsvereine bleibt unberührt.
 

§ 4 - Gebühren und Beiträge

4.1.
Die Beiträge der Mitgliedsvereine der Interessengemeinschaft bestehen aus einer
einmaligen Aufnahmegebühr pro Verein, einem festen Sockelbetrag und einem gleitenden
Betrag entsprechend der Anzahl ihrer Einzelmitglieder.

4.2.
Die Höhe der unter 4.1. genannten Beträge wird von der Delegiertenversammlung jährlich
mit 2/3-Mehrheit aller erschienenen Delegierten neu festgelegt.
4.3. Die Jahresbeiträge sind bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres zu entrichten;
weitere finanzielle Verpflichtungen bis Ende des laufenden Kalenderjahres. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.4.
Für die von der Interessengemeinschaft bewirtschafteten Gewässer und Grundstücke
werden den Mitgliedsvereinen oder deren Einzelmitgliedern gegen Erstattung der Kosten
Erlaubnisscheine ausgehändigt.

4.5.
Bei Einschränkung der Nutzbarkeit entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher
Mehrheit über die Aufteilung der Erlaubnisscheine.
 

§ 5 - Rechte der Mitgliedsvereine

5.1.
Die maßgeblichen Organe der Interessengemeinschaft sind die Delegiertenversammlung
und der Vorstand.

5.2.
Alle Mitgliedsvereine haben gleiche Rechte.

5.3.
Das Vertretungsrecht wird durch die Delegierten der Mitgliedsvereine wahrgenommen und
gewährleistet.

5.4.
Verhandlungen und Optionen auf Fischerei- und Grundstückspachten oder deren Erwerb
können von der Interessengemeinschaft nur betrieben werden, wenn seitens der Mitgliedsvereine
keine Interessen bestehen, ausgenommen, es ist von Anfang an bekannt, dass die
Verpachtung oder der Verkauf ausschließlich an einen Interessenverband erfolgt.
 

§ 6 - Pflichten der Mitgliedsvereine

6.1.
Die Verpflichtungen, die sich laut Satzung und aus Versammlungsbeschlüssen ergeben,
müssen termingerecht und uneingeschränkt wahrgenommen werden.

6.2.
Mitgliedsvereine, die sich passiv verhalten und den satzungsgemäßen sowie
beschlossenen Anforderungen nicht gerecht werden, können ersatzweise mit einer
finanziellen Ausgleichsmaßnahme belastet werden.

6.3.
Die Mitgliedsvereine informieren ihre Einzelmitglieder uneingeschränkt über die
Aktivitäten der Interessengemeinschaft.
 

§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft

7.1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erfolgen kann. Er ist dem Vorstand mittels eingeschriebenem Brief bis zum
30.09. des laufenden Geschäftsjahres bekanntzugeben.

7.2.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung; ein aufgelöster Mitgliedsverein gilt
spätestens am Ende des Kalenderjahres als ausgeschieden.

7.3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, der nur erfolgen kann, wenn ein Mitgliedsverein
gegen die satzungsgebundenen Auflagen oder Versammlungsbeschlüsse verstößt,
Anstoß erregt oder das Ansehen der lnteressengemeinschaft schädigt, der Interessengemeinschaft falsche Angaben macht und innerhalb der Interessengemeinschaft Anlass zu Streitigkeiten gibt oder trotz Mahnung mittels Einschreiben
mit den Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand geblieben ist.

7.4.
Der Ausschluss erfolgt nach Prüfung des Falles durch den Beschluss des Schiedsgerichts
nach den Vorschriften des Vereinsstrafrechts.

7.5.
Der ausgeschlossene Mitgliedsverein kann gegen seine Ausschließung binnen zwei
Wochen nach Ausstellung des Ausschlussbescheides beim engeren Vorstand
Einspruch erheben, über den die nächste Delegiertenversammlung nach Vorlage des
festgestellten Sachverhalts und einer erneuten Anhörung mit 2/3-Mehrheit der erschienen
Delegierten entscheidet.

7.6.
Das Ausscheiden eines Mitgliedsvereins berührt den Fortbestand der Interessengemeinschaft
nicht. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitgliedsvereine bleiben für
das laufende Geschäftsjahr zur Entrichtung der finanziellen Leistungen verpflichtet. Sie
haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Interessengemeinschaft.
 

§ 8 - Der Vorstand

8.1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem engeren Vorstand und dem erweiterten
Vorstand.
Zum engeren Vorstand gehören:
-der Vorsitzende
-der stellvertretende Vorsitzende
-der Schatzmeister
-der Schriftführer
-der Obmann der Gewässerwarte.

Zum erweiterten Vorstand gehören alle übrigen Vorstandsmitglieder.

8.2.
Der Vorstand der Interessengemeinschaft wird von der Delegiertenversammlung jeweils
für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

8.3.
Alle Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können gegen Antrag
erstattet werden.

8.4.
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende, die die Interessengemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

8.5.
Rechtshandlungen des Schatzmeisters oder seines Vertreters bedürfen der Gegenzeichnung eines Vorsitzenden.

8.6.
Der Vorstand erarbeitet unter Beachtung gesetzlicher und satzungsgemäßer Vorschriften
Konzepte und Richtlinien für die Delegiertenversammlung, er ist zur Erfüllung dieser
Aufgaben verpflichtet.

8.7.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, sie müssen
protokolliert werden und müssen der nächst folgenden Delegiertenversammlung zur
Kenntnis gebracht werden.

8.8.
Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

8.9.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand das
Recht der Selbstergänzung bis zur nächst folgenden Delegiertenversammlung, bei der
eine Bestätigung des kommissarisch eingesetzten Mitglieds oder eine Neuwahl erfolgen
muss. Die Bestätigung oder Neuwahl endet zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
 

§ 9 - Die Delegiertenversammlung

9.1.
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand der Interessengemeinschaft
und den Delegierten der Mitgliedsvereine.

9.2.
Die Mitgliedsvereine haben Stimmenzahl gemäß folgendem Schlüssel:

Vereine bis 100 Mitglieder :für jede angefangene 25 Mitglieder - 1 Stimme,
Vereine über 100 Mitglieder: für die ersten 100 Mitglieder 4 Stimmen und für jede
weitere je angefangene 50 Mitglieder 1 Stimme
Stimmberechtigt sind stets nur die anwesenden Delegierten.

9.3.
Die Mitgliedsvereine müssen zur ersten Delegiertenversammlung oder spätestens bis
zum 30. April des laufenden Kalenderjahres den Bestand ihrer Einzelmitglieder bekanntgeben.
Diese Bestandserhebung ist maßgeblich für die Anzahl der Delegiertenstimmrechte
sowie für die Beitragsverpflichtung im laufenden Kalenderjahr.
Die Delegiertenversammlung wählt die engeren Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl,
in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit. Sie hat das Recht, jedes einzelne
Vorstandsmitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch schon vor Ablauf von deren
Amtszeit in geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit abzuberufen oder vorübergehend vom Amt zu
suspendieren.

9.4.
Die Delegiertenversammlung hat das Recht, mit 2/3 aller vertretenen Stimmen Satzungsänderungen zu beschließen.

9.5.
Zwei von der Delegiertenversammlung gewählte Kassenprüfer haben mindestens einmal
jährlich die Kasse zu prüfen. Diesen ist das gesamte Buch- und Aktenmaterial vorzulegen
und jede verlangte Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung Bericht.

9.6.
Alljährlich findet, möglichst in den ersten vier Monaten, die ordentliche Delegiertenversammlung statt, die den Bericht des Vorsitzenden und der einzelnen Vorstandsmitglieder
entgegennimmt, den Jahresabschluss über das vergangene Geschäftsjahr genehmigt und
dem Vorstand Entlastung erteilt.

9.7.
Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn
der Vorstand es für zweckmäßig hält,
mindestens 1 Mitgliedsverein dieses schriftlich fordert, wobei der Grund anzugeben
ist.
Wird dem Verlangen nicht innerhalb eines Monats entsprochen, so kann der
Antragsteller selbst die Delegiertenversammlung unter Mitteilung des Sachverhalts
einberufen.

9.8.
Die ordentliche Delegiertenversammlung ist durch den Vorsitzenden der Interessengemeinschaft
mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

9.9.
Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können erfolgen, wenn diese von
den Delegierten mit einfacher Stimmenmehrheit befürwortet werden.

9.10.
Über jede Sitzung der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den
Hergang der Sitzung sowie die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen.
 

§ 10 - Schiedsgericht

10.1.
Das Schiedsgericht wird durch die Delegiertenversammlung im offenen Wahlverfahren
gewählt. Es besteht aus drei Personen:einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Wahl erfolgt jeweils für drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

10.2.
Das Schiedsgericht wird auf Antrag von Mitgliedsvereinen oder des Vorstandes
einberufen. Es entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über Streitigkeiten zwischen der
lnteressengemeinschaft und den einzelnen Mitgliedsvereinen. Bevor eine Entscheidung
getroffen wird, hat eine Anhörung zu erfolgen. Zum Anhörungstermin hat das Schiedsgericht
die Beteiligten durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein in einer Frist von
wenigstens vierzehn Tagen zu laden. Über die Zusammenkünfte des Ehrenrats ist ein
schriftliches Protokoll anzufertigen.

10.3.
Das Schiedsgericht ist befugt, nach dem Vereinsrecht Vereinsstrafen anzuordnen, wenn
Mitgliedsvereine gegen die in § 7 = 7.3. aufgeführten Paragraphen verstoßen. Als
Strafen laut Vereinsstrafrecht sind zulässig:
a) Verwarnungen
b) vorübergehendes Nutzungsverbot an die IG-Gewässern bis zu einer Höchstdauer
von zwei Jahren
c) Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von € 200,-
d) Ausschluss aus der Interessengemeinschaft.
Die Strafen zu a bis c können nebeneinander verhängt werden.

10.4.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss binnen
eines Monats nach Empfang der Entscheidungsmitteilung schriftlich beim geschäftsführenden
Vorstand eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Delegiertenversammlung.
 

§ 11 - Auflösung der Interessengemeinschaft

11.1.
Über die Auflösung der Interessengemeinschaft der Bielefelder Sportfischereivereine
und Umgebung e.V. entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufen Delegiertenversammlung. Mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Delegierten.
Im Einberufungsschreiben muss ausdrücklich auf den zu fassenden Auflösungsbeschluss
hingewiesen werden.

11.2.
Sofern die Delegiertenversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

11.3.
Nach Einbringung der Forderungen und Tilgung der Verbindlichkeiten wird das
verbleibende Vermögen, vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamtes der
Stadt Bielefeld zum Zweck der Förderung der Fischerei und dem Gewässerschutz
an die Stadt Bielefeld übergeben.


Bielefeld, 31.03.2006


(Dies ist eine Abschrift der Vereinssatzung der Interessengemeinschaft der Bielefelder Sportfischereivereine und Umgebung e.V. vom 31. März 2006!)

Abgeschrieben von Mark Hauptmann (Schriftführer) am 11. November 2009

Download: SATZUNG_IG.pdf